Pflegehilfsmittelverträge

Der GKV-Spitzenverband schließt Verträge auf Bundesebene über die Versorgung der Versicherten mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln (§§ 78 Abs. 1 in Verbindung mit 40 Abs. 2 SGB XI) und zum Hausnotruf (§ 78 Abs. 1 SGB XI). Die Daten zu diesen Pflegehilfsmittelverträgen werden den Pflegekassen für deren Abrechnung zur Verfügung gestellt.

Bitte beachten Sie, dass eine Präqualifizierung für einen Vertragsabschluss oder Beitritt zu einem der bestehenden Verträge erforderlich ist. Nähere Informationen zur Präqualifizierung finden Sie hier.

Nach § 78 Absatz 1 Satz 1 SGB XI dürfen Pflegehilfsmittel nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 SGB V abgegeben werden. Um Versicherte der gesetzlichen Pflegekassen mit Pflegehilfsmitteln versorgen zu können, benötigen Leistungserbringer oder Verbände einen entsprechenden Vertrag.

Der GKV-Spitzenverband hat zwischenzeitlich sowohl mit Einzelleistungserbringern als auch mit Verbänden neue beitrittsfähige Verträge nach § 78 Absatz 1 SGB XI in Verbindung mit § 127 SGB V über die Versorgung der Versicherten mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln und saugenden Bettschutzeinlagen verhandelt und geschlossen, in denen neue Vertragsinhalte und Preise vereinbart sind. In diesen Verträgen werden auch neu Produkte, zum Beispiel FFP2-Masken und Desinfektionstücher berücksichtigt.

Sie können den neu geschlossenen Verträgen als Leistungserbringer oder Verband beitreten, auch wenn Sie noch einen alten Vertrag haben. Der GKV-Spitzenverband bietet Ihnen an, einem der neuen Verträge zur Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln vor dem Ablauf der Kündigungsfrist des alten Vertrages beizutreten. Mit dem wirksam erklärten Beitritt gilt der bestehende Vertrag dann als vorzeitig beendet. Einzelleistungserbringer können Verträgen mit anderen Leistungserbringern und Verträgen mit Verbänden beitreten, Verbände dagegen nur Verbandsverträgen.

Um Ihren Beitritt zu einem der neuen Verträge über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln nach § 78 Absatz 1 SGB XI zu erklären, nutzen Sie bitte den unten angegebenen Link (Online-Formular zur Beitrittserklärung).

Bitte beachten Sie, dass es unterschiedliche Verträge gibt, denen Sie betreten können. Es werden vorraussichtlich noch weitere Verträge zum Beitritt online zur Verfügung gestellt.

In der Beitrittserklärung sind daher das AC/TK der entsprechenden Vertragsversion (siehe Dokumente Vertragstexte) und der dazugehörige Vertragspartner des konkreten Vertrages, dem beigetreten wird, anzugeben.

Um die rechtzeitige Bearbeitung Ihres Beitritts zu gewährleisten, bitten wir Sie, Ihren Beitritt spätestens fünfzehn Werktage vor dem jeweiligen Monatsende gegenüber dem GKV-Spitzenverband zu erklären. Bei später eingehenden Beitrittserklärungen kann eine Teilnahme an der Versorgung erst zum Beginn des übernächsten Monats erfolgen. Sollten Sie mit uns verhandeln wollen, kann ein Beitritt oder Vertragsschluss ebenfalls erst später erfolgen.

Bitte beachten Sie auch, dass für den Beitritt eine Präqualifizierung gemäß § 126 SGB V für den Versorgungsbereich 19B erforderlich ist. Eine Ausnahme gilt für Apotheken, die aufgrund der gesetzlichen Neuregelung des § 126 Absatz 1b SGB V für die Abgabe zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmitteln ab dem 01.04.2024 keinen Präqualifizierungsnachweis mehr benötigen. Nähere Informationen hierzu finden Sie hier.

Hinweis für die noch bestehenden Altverträge:

Bis zu ihrer Ablösung und Beendigung gilt Folgendes: Bezüglich der partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2- oder vergleichbare Masken) wurde im Zuge der am 11.03.2022 bekannt gemachten und veröffentlichten Fortschreibung der Produktgruppe 54 „Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ des Pflegehilfsmittelverzeichnisses eine eigene neue Produktart (54.99.01.5) gebildet und eine Abrechnungspositionsnummer (54.99.01.5001) eingerichtet. Für derartige partikelfiltrierende Halbmasken sind in den Altverträgen noch keine Vertragspreise vereinbart. Die Abrechnung hat daher zu marktüblichen und wirtschaftlichen Preisen zu erfolgen. Gleiches gilt für Einmallätzchen, für die in den Altverträgen ebenfalls keine Vertragspreise existieren. Hier ist entsprechend zu verfahren. Unabhängig hiervon gilt, dass die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel seit dem 01.01.2022 wieder den Betrag von 40 Euro monatlich nicht übersteigen dürfen (vgl. § 40 Absatz 2 SGB XI).

Nach § 78 Absatz 1 Satz 1 SGB XI dürfen Hausnotruf/Hausnotrufleistungen nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 SGB V abgegeben werden. Um Versicherte der gesetzlichen Pflegekassen mit Hausnotruf/Hausnotrufleistungen versorgen zu können, benötigen Leistungserbringer oder Verbände einen entsprechenden Vertrag.

Bitte beachten Sie, dass für den Beitritt eine Präqualifizierung gemäß § 126 SGB V für der Versorgungsbereich 19B erforderlich ist.

Um Ihren Beitritt zum Vertrag über die Versorgung der Versicherten mit Hausnotrufsystemen nach § 78 Absatz 1 SGB XI zu erklären, nutzen Sie bitte den unten angegeben Link. Bitte beachten Sie, dass es jeweils unterschiedliche Verträge mit Verbänden und Einzelleistungserbringern gibt, denen Sie betreten können.

Auf der Beitrittserklärung ist daher das entsprechende AC/TK (siehe Dokumente Vertragstexte) mit dem dazugehörigen Vertragspartnerkennzeichen (Auswahl des Beitrittsvertrages – siehe Dokument aktuelle Vertragspartner) anzugeben.

Um die rechtzeitige Bearbeitung Ihres Beitritts zu gewährleisten, bitten wir Sie Ihren Beitritt spätestens sieben Werktage vor dem jeweiligen Monatsende gegenüber dem GKV-Spitzenverband zu erklären.

Ein männlicher Rollstuhlfahrer in Bewegung. Zu sehen ist nur der Körper ab Brust abwärts.

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