Zahntechniker

Ein Zahntechniker bearbeitet im Labor ein Gebiss.

Nach § 88 Abs. 1 SGB V vereinbart der GKV-Spitzenverband mit dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) ein bundeseinheitliches Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen (BEL II). Im BEL II sind alle zahntechnischen Leistungen, die im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung bei den Versicherten erbracht werden können, aufgeführt. Entsprechend ihrer Herstellung sind die zahntechnischen Leistungen im BEL II nach einer bestimmten Systematik in verschiedene Leistungsgruppen unterteilt. Im Einzelnen existieren folgende Leistungsgruppen: Arbeitsvorbereitung, festsitzender Zahnersatz, Modellguss, herausnehmbarer Zahnersatz, Unterkieferprotrusionsschienen, Aufbissbehelfe, Kieferorthopädie sowie Reparatur und Erweiterungen. In den einleitenden Bestimmungen zum BEL II sind die grundlegenden Details geregelt, die es bei Herstellung und Abrechnung zahntechnischer Leistungen zu beachten gilt.

Der VDZI und der GKV-Spitzenverband haben in den vergangenen Jahren das BEL II überarbeitet und die Anforderungen an die Leistungserbringung und die Abrechnung zahntechnischer Leistungen präzisiert und konkretisiert. Das neue BEL II-2014 ist mit Wirkung zum 01.04.2014 in Kraft getreten und wurde zuletzt geändert mit Wirkung zum 01.01.2022.

Die wesentlichen Änderungen gegenüber dem BEL II 2006 gehen aus dem von VDZI und GKV-Spitzenverband gemeinsam herausgegebenen Rundschreiben hervor.

Darüber hinaus legen der GKV-Spitzenverband und der VDZI nach § 57 Abs. 2 SGB V die bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise für die zahntechnischen Leistungen bei den Regelversorgungen im befundbezogenen Festzuschuss-System jährlich bis zum 30.09. fest.