Orientierungs-/Veränderungswert

Die Veränderung der Landesbasisfallwerte (LBFW) war bisher und wird zukünftig grundsätzlich nach oben begrenzt sein. Mit dem Inkrafttreten des Krankenhausfinanzierungsreformgesetzes (KHRG) wurde 2009 allerdings der Anfang vom Ende der Grundlohnorientierung der Preise für Krankenhausleistungen eingeläutet.

Gemäß § 10 Absatz 6 KHEntgG wurde das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) dazu aufgefordert, einen Auftrag an das Statistische Bundesamt zur Ermittlung eines Orientierungswertes für Krankenhäuser zur besseren Abbildung von Kostenstrukturen und -entwicklungen der Krankenhäuser zu geben. Ziel der Ermittlung dieses Orientierungswertes war die Ablösung der langjährig im Krankenhausbereich zur Festlegung der Obergrenze der Landesbasisfallwerte (LBFW) geltenden und sich an den Beitragseinnahmen der GKV orientierenden Veränderungsrate. Die Systematik für die Ermittlung des künftigen Wertes war bis Ende 2009 vom Statistischen Bundesamt zu erarbeiten. Der Orientierungswert sollte erstmals zum 30.06.2010 ermittelt werden. Zudem sollte ursprünglich gemäß der Regelung des KHRG der für die Obergrenzenermittlung entscheidende Anteil am Orientierungswert nach Anhörung der Bundesländer durch das BMG bestimmt werden (sog. Veränderungswert). Das BMG sollte auch das Jahr festlegen, in dem die bisherige Veränderungsrate abgelöst werden sollte.

Mit dem Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (PsychEntgG) ist zum 01.08.2012 eine erste Anpassung zum Orientierungs- bzw. Veränderungswert in Kraft getreten. Der Orientierungswert sollte erstmals, spätestens zum 30.09.2012 vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht werden und ab dem Jahr 2013 die Grundlohnrate (Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V) als Obergrenze für die Landesbasisfallwerte ablösen.

Abweichend von den bisherigen Regelungen (Festsetzung des Veränderungswertes durch das BMG) sollen die Vertragsparteien auf Bundesebene nun den Veränderungswert bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres vereinbaren. Der Verhandlungskorridor für den Veränderungswert sieht die Grundlohnrate als neue Untergrenze des Korridors in den Fällen vor, in denen der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Orientierungswert oberhalb der Grundlohnrate liegt. Die Grundlohnrate plus ein Drittel der Differenz von Orientierungswert und Grundlohnrate stellt die Verhandlungs- bzw. Korridorobergrenze dar. Liegt der Orientierungswert unterhalb der Grundlohnrate, so entfällt die Verhandlung und der Veränderungswert entspricht dem Orientierungswert.

Mit dem Beitragsschuldengesetz gab es zum 01.08.2013 eine erneute Anpassung der gesetzlichen Regelung zum Orientierungswert. Im Rahmen der Anpassung der gesetzlichen Vorschrift wurde die Ablösung der Grundlohnrate teilweise rückgängig gemacht. Sollte die Grundlohnrate in Zukunft höher sein als der Orientierungswert, wird der Veränderungswert im Krankenhausbereich der Grundlohnrate entsprechen (und nicht wie in 2013 dem niedrigeren Orientierungswert). Diese sachlich nicht nachvollziehbare „Meistbegünstigungsklausel“ geht einseitig zu Lasten der Kostenträger. Darüber hinaus wurde für den Fall, dass der Orientierungswert oberhalb der Grundlohnrate liegt, für die Jahre 2014 und 2015 der Verhandlungskorridor auf die vollständige Differenz zwischen Grundlohnrate und Orientierungswert ausgedehnt.

Darüber hinaus wurde mit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) zum 01.01.2016 der Auftrag an das Statistische Bundesamt konkretisiert, den Orientierungswert für Krankenhäuser noch sachgerechter zu ermitteln. Der Orientierungswert soll demnach künftig die „tatsächlichen“ Kostenentwicklungen der Krankenhäuser abbilden und nicht nur „besser als die Veränderungsrate“ sein.

Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) vom 11.12.2018 wurde durch die Ausgliederung der Pflegepersonalkosten aus den Fallpauschalen ab dem Jahr 2020 eine Entscheidung getroffen, die auch für die Ermittlung des Orientierungswertes Folgen hatte. Nach § 10 Absatz 6 KHEntgG darf der Orientierungswert seit dem Jahr 2020 keine Kostenentwicklung des Pflegepersonals in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen beinhalten. Andernfalls kommt es zu einer Doppelfinanzierung von Pflegepersonalkosten. 2020 waren allerdings im Teilorientierungswert für Personalkosten die Veränderungen der Verdienste des Pflegepersonals der Krankenhäuser weiterhin enthalten. Das Statistische Bundesamt war damit der Umsetzung des gesetzlichen Auftrages nicht nachgekommen. Eine Korrektur der Berechnungsmethodik für den Orientierungswert war aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes dringend geboten.

Im Rahmen eines mehrstufigen Vorgehens zur Weiterentwicklung des Orientierungswertes für Krankenhäuser wurde 2021 ergänzend zum bisherigen Verfahren eine Gewichtung der Teilorientierungswerte ohne die Kosten des Pflegepersonals in allgemeinen Krankenhäusern zur Verfügung gestellt. Der Orientierungswert 2021 gibt nunmehr die durchschnittliche jährliche prozentuale Veränderung der Krankenhauskosten wieder, die ausschließlich auf Preis- oder Verdienständerungen zurückzuführen ist. Bei der Ermittlung des Teilorientierungswertes für Personalkosten sind die Veränderungen der Verdienste des Pflegepersonals der Krankenhäuser wie in den Vorjahren enthalten.

Am 29.09.2023 wurde vom Statistischen Bundesamt der Orientierungswert 2024 in Höhe von 6,95 Prozent veröffentlicht. Da der Orientierungswert für das kommende Jahr die Veränderungsrate in Höhe von 4,22 Prozent überschreitet, wurde eine Verhandlung des Veränderungswertes 2024 für den Bereich der Somatik notwendig. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zur Verhandlung des Veränderungswertes sind in § 10 Absatz 6 KHEntgG in Verbindung mit § 9 Absatz 1b Satz 1 KHEntgG festgelegt. Für den Bereich der Somatik wird der Veränderungswert innerhalb eines Verhandlungskorridors festgelegt. Die Veränderungsrate plus ein Drittel der Differenz aus Orientierungswert und Veränderungsrate stellt dabei die Verhandlungs- bzw. Korridorobergrenze dar.

Der Veränderungswert für das Jahr 2024 beträgt 5,13 Prozent.

Am 30.09.2022 wurde vom Statistischen Bundesamt der Orientierungswert 2023 in Höhe von 6,07 Prozent veröffentlicht. Da der Orientierungswert für das kommende Jahr die Veränderungsrate in Höhe von 3,45 Prozent überschreitet, wurde eine Verhandlung des Veränderungswertes 2023 für den Bereich der Somatik notwendig. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zur Verhandlung des Veränderungswertes sind im § 10 Absatz 6 KHEntgG in Verbindung mit § 9 Absatz 1b Satz 1 KHEntgG festgesetzt. Für den Bereich der Somatik wird der Veränderungswert innerhalb eines Verhandlungskorridors (ein Drittel der Differenz zwischen Orientierungswert und Veränderungsrate) festgelegt.

Der Veränderungswert für das Jahr 2023 beträgt 4,32 Prozent.

Am 30.09.2021 wurde vom Statistischen Bundesamt der Orientierungswert veröffentlicht. Dieser wird auf 2,48 Prozent bzw. ohne Pflegepersonalkosten auf 2,37 Prozent taxiert. Da der Orientierungswert für das Jahr 2022 die Veränderungsrate in Höhe von 2,29 Prozent überschreitet, wurde gemäß § 10 Absatz 6 KHEntgG in Verbindung mit § 9 Absatz 1b Satz 1 KHEntgG eine Verhandlung des Veränderungswertes 2022 für den Bereich der Somatik notwendig. Der Veränderungswert wird innerhalb eines Verhandlungskorridors (ein Drittel der Differenz zwischen Orientierungswert und Veränderungsrate) festgelegt.

Der Veränderungswert für das Jahr 2022 beträgt 2,32 Prozent.

Der am 30.09.2020 vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Orientierungswert für das Jahr 2021 beträgt 2,60 Prozent und überschreitet die Grundlohnrate 2021 in Höhe von 2,53 Prozent. Die Vertragsparteien ermitteln die Differenz zwischen beiden Werten und vereinbaren den Veränderungswert. Der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Orientierungswert berücksichtigt gemäß der Veröffentlichung am 30.09.2020 wie in den Vorjahren auch die Kostenentwicklung des Pflegepersonals. Der Orientierungswert hat jedoch die tatsächlichen Kostenentwicklungen der Krankenhäuser ohne die Kostenentwicklung des Pflegepersonals in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen zu berücksichtigen. Die Vertragsparteien verzichten angesichts der Unsicherheit in der Datengrundlage in Verbindung mit der geringen Differenz auf eine Verhandlung im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Verhandlungskorridors. Damit geben sie keine Einschätzung zur Kostenentwicklung im Jahr 2021 ab.

Der Veränderungswert für das Jahr 2021 beträgt 2,53 Prozent.

Der am 30.09.2019 vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Orientierungswert für das Jahr 2020 beträgt 2,99 Prozent und liegt unterhalb der Grundlohnrate 2020 in Höhe von 3,66 Prozent. Der Teilorientierungswert für Personalkosten liegt bei 3,79 % und für Sachkosten bei 1,68 %.

Der am 28.09.2018 vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Orientierungswert für das Jahr 2019 liegt mit 1,96 Prozent unterhalb der Grundlohnrate 2019 in Höhe von 2,65 Prozent. Somit erübrigt sich im Bereich des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) eine Verhandlung des Veränderungswertes für 2019; er entspricht der Grundlohnrate in Höhe von 2,65 Prozent.

Der am 29.09.2017 vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Orientierungswert für das Jahr 2018 liegt mit 2,11 Prozent unterhalb der Grundlohnrate 2018 in Höhe von 2,97 Prozent. Somit erübrigt sich im Bereich des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) eine Verhandlung des Veränderungswertes für 2018; er entspricht der Grundlohnrate in Höhe von 2,97 Prozent.

Der am 30.09.2016 vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Orientierungswert für das Jahr 2017 liegt mit 1,54 Prozent unterhalb der Grundlohnrate 2017 in Höhe von 2,50 Prozent. Somit erübrigt sich im Bereich des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) eine Verhandlung des Veränderungswertes für 2017; er entspricht der Grundlohnrate in Höhe von 2,50 Prozent.

Gemäß den Vorgaben des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) hat das Statistische Bundesamt am 30.09.2015 fristgerecht den Orientierungswert für Krankenhäuser veröffentlicht, der mit 1,57 Prozent unterhalb der Grundlohnrate 2016 in Höhe von 2,95 Prozent liegt. Hiermit erübrigt sich im Geltungsbereich des KHEntgG die Verhandlungen des Veränderungswertes 2016. Der Veränderungswert 2016 entspricht der Grundlohnrate in Höhe von 2,95 Prozent.

Gemäß den Vorgaben des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) hat das Statistische Bundesamt am 30.09.2014 fristgerecht den Orientierungswert für Krankenhäuser veröffentlicht. Da der Orientierungswert mit 1,44 Prozent kleiner ist als die Grundlohnrate mit 2,53 Prozent, entspricht gemäß des mit dem Beitragsschuldengesetz in 2013 geänderten § 10 Abs. 6 Satz 5 KHEntgG der Veränderungswert 2015 der Grundlohnrate. Die Verhandlungen zum Veränderungswert im Bereich der Somatik für das Jahr 2015 auf der Spitzenverbandsebene erübrigen sich damit. Der Veränderungswert 2015 liegt somit bei 2,53 Prozent.

Gemäß den Vorgaben des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) hat das Statistische Bundesamt am 30.09.2013 fristgerecht den Orientierungswert für Krankenhäuser veröffentlicht. Der Orientierungswert, der die durchschnittliche prozentuale Veränderung der Krankenhauskosten für den Zeitraum des zweiten Halbjahres 2012 und des ersten Halbjahres 2013 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum wiedergibt, beträgt 2,02 Prozent.

Da der Orientierungswert 2014 mit 2,02 Prozent kleiner ist als die Grundlohnrate 2014 (2,81 Prozent), entspricht gemäß des mit dem Beitragsschuldengesetz in 2013 geänderten § 10 Abs. 6 Satz 5 KHEntgG der Veränderungswert 2014 der Grundlohnrate 2014. Die Verhandlungen für den Veränderungswert 2014 auf der Spitzenverbandsebene erübrigen sich damit. Der Veränderungswert 2014 liegt somit bei 2,81 Prozent.

Gemäß den Vorgaben des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) hat das Statistische Bundesamt am 28.09.2012 fristgerecht den Orientierungswert für Krankenhäuser veröffentlicht. Er gibt die durchschnittliche prozentuale Veränderung der Krankenhauskosten für den Zeitraum des zweiten Halbjahres 2011 und des ersten Halbjahres 2012 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum wieder und beträgt 2,00 Prozent.

Da der Orientierungswert 2013 mit 2,00 Prozent kleiner ist als die Grundlohnrate 2013 (2,03 Prozent), entspricht gemäß § 10 Abs. 6 Satz 5 KHEntgG a.F. der Orientierungswert dem Veränderungswert. Die Verhandlungen für den Veränderungswert 2013 auf der Spitzenverbandsebene erübrigten sich damit. Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben die Vereinbarung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5a KHEntgG zum Veränderungswert 2013 in Höhe von 2,00 Prozent im Oktober 2012 abgestimmt und das Unterschriftenverfahren abgeschlossen.

Am 29.09.2023 wurde vom Statistischen Bundesamt der Orientierungswert 2024 in Höhe von 6,95 Prozent veröffentlicht. Da der Orientierungswert für das kommende Jahr die Veränderungsrate in Höhe von 4,22 Prozent überschreitet, wurde eine Verhandlung des Veränderungswertes 2024 für den Bereich der Psychiatrie notwendig. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zur Verhandlung des Veränderungswertes sind für den Bereich der Psychiatrie in § 9 Absatz 1 Nummer 5 BPflV festgelegt. Für den Psychiatrie-Bereich wird zur Ermittlung des Veränderungswertes die Veränderungsrate um 40 Prozent der Differenz von Orientierungswert und Veränderungsrate erhöht.

Der Veränderungswert für das Jahr 2024 beträgt 5,31 Prozent.

Am 30.09.2022 wurde vom Statistischen Bundesamt der Orientierungswert 2023 in Höhe von 6,07 Prozent veröffentlicht. Da der Orientierungswert für das kommende Jahr die Veränderungsrate in Höhe von 3,45 Prozent überschreitet, wurde eine Verhandlung des Veränderungswertes 2023 für den Psychiatrie-Bereich notwendig. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zur Verhandlung der Veränderungswerte sind für den Psych-Bereich in § 9 Absatz 1 Nummer 5 BPflV festgesetzt. Für den Psych-Bereich ergibt sich der Veränderungswert aus Differenz von Orientierungswert und Veränderungsrate (40 Prozent werden berücksichtigt).

Der Veränderungswert für das Jahr 2023 beträgt 4,50 Prozent.

Am 30.09.2021 wurde vom Statistischen Bundesamt der Orientierungswert veröffentlicht. Dieser wird auf 2,48 Prozent bzw. ohne Pflegepersonalkosten auf 2,37 Prozent taxiert. Da der Orientierungswert für das Jahr 2022 die Veränderungsrate in Höhe von 2,29 Prozent überschreitet, wurde gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 5 BPflV eine Verhandlung des Veränderungswertes 2022 für den Psychiatrie-Bereich notwendig. Der Veränderungswert ergibt sich direkt aus Differenz von Orientierungswert und Veränderungsrate (40 Prozent werden berücksichtigt).

Der Veränderungswert für das Jahr 2022 beträgt 2,32 Prozent.

Der am 30.09.2020 vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Orientierungswert für das Jahr 2021 beträgt 2,60 Prozent und liegt oberhalb der Grundlohnrate 2021 in Höhe von 2,53 Prozent. Da die Pflege nicht separat über ein Pflegebudget finanziert wird, ist der vorliegende Orientierungswert, der die Personalkosten einschließt, als Obergrenze für die Budgetentwicklung sachgerecht. Die Veränderungsrate ist um 40 Prozent der Abweichung zu erhöhen, so dass sich ein Veränderungswert von 2,56 Prozent ergibt. Der erhöhte Veränderungswert im BPflV-Bereich erscheint in dem Gesamtzusammenhang akzeptabel. Auch hier ist nach der gesetzlichen Vorgabe der Orientierungswert ohne die Kostenentwicklung des Pflegepersonals in der unmittelbaren Patientenversorgung zu berücksichtigen. Da die Pflegekosten unverändert im Gesamtbudget berücksichtigt sind, ergibt sich hier keine Doppelfinanzierung.

Der Veränderungswert für das Jahr 2021 beträgt 2,56 Prozent.

Der am 30.09.2019 vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Orientierungswert für das Jahr 2020 beträgt 2,99 Prozent und liegt unterhalb der Grundlohnrate 2020 in Höhe von 3,66 Prozent. Der Teilorientierungswert für Personalkosten liegt bei 3,79 % und für Sachkosten bei 1,68 %.

Der vom Statistischen Bundesamt am 28.09.2018 veröffentlichte Orientierungswert für das Jahr 2019 liegt mit 1,96 Prozent unterhalb der Grundlohnrate 2019 in Höhe von 2,65 Prozent. Somit erübrigt sich im Regelungsbereich der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) eine Verhandlung des Veränderungswertes für 2019; er entspricht der Grundlohnrate in Höhe von 2,65 Prozent.

Der vom Statistischen Bundesamt am 29.09.2017 veröffentlichte Orientierungswert für das Jahr 2018 liegt mit 2,11 Prozent unterhalb der Grundlohnrate 2018 in Höhe von 2,97 Prozent. Somit erübrigt sich im Regelungsbereich der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) eine Verhandlung des Veränderungswertes für 2018; er entspricht der Grundlohnrate in Höhe von 2,97 Prozent.

Der vom Statistischen Bundesamt am 30.09.206 veröffentlichte Orientierungswert für das Jahr 2017 liegt mit 1,54 Prozent unterhalb der Grundlohnrate 2017 in Höhe von 2,50 Prozent. Somit erübrigt sich im Regelungsbereich der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) eine Verhandlung des Veränderungswertes für 2017; er entspricht der Grundlohnrate in Höhe von 2,50 Prozent.

Im Regelungsbereich der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) ist der Veränderungswert im Jahr 2016 die maßgebliche Rate für den Anstieg des vereinbarten Gesamtbetrages der Erlöse des Krankenhauses. Da der vom Statistischen Bundesamt zum 30.09.2015 ermittelte Orientierungswert mit 1,57 Prozent unter der Grundlohnrate von 2,95 Prozent liegt, bildet die Grundlohnrate auch im Bereich der Psychiatrie den Veränderungswert 2016. Weitere Verhandlungen auf der Spitzenverbandsebene erübrigen sich damit. Der Veränderungswert 2016 im Geltungsbereich der BPflV liegt somit bei 2,95 Prozent.

Im Regelungsbereich der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) ist der Veränderungswert im Jahr 2015 die maßgebliche Rate für den Anstieg des vereinbarten Gesamtbetrages der Erlöse des Krankenhauses. Auch hier gilt, dass in dem Fall, in dem der Orientierungswert über der Grundlohnrate liegt, die Vertragsparteien auf Bundesebene über einen Veränderungswert verhandeln. Da jedoch der vom Statistischen Bundesamt zum 30.09.2014 ermittelte Orientierungswert mit 1,44 Prozent unter der Grundlohnrate von 2,53 Prozent liegt, bildet die Grundlohnrate auch im Bereich der Psychiatrie den Veränderungswert 2015. Die Verhandlungen zum Veränderungswert auf der Spitzenverbandsebene erübrigen sich damit. Der Veränderungswert 2015 im Geltungsbereich der BPflV liegt somit bei 2,53 Prozent.

Mit dem Beitragsschuldengesetz wurde analog zum somatischen Bereich auch im Regelungsbereich der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) zum 01.08.2013 eine Modifikation vorgenommen. Im Rahmen der Anpassung der gesetzlichen Vorschrift wurde die Ablösung der Grundlohnrate teilweise rückgängig gemacht. Sollte die Grundlohnrate in Zukunft höher sein als der Orientierungswert, wird der Veränderungswert der Grundlohnrate entsprechen (und nicht wie in 2013 dem niedrigeren Orientierungswert). Darüber hinaus wurde für den Fall, dass der Orientierungswert oberhalb der Grundlohnrate liegt, für die Jahre 2014 und 2015 der Verhandlungskorridor auf die vollständige Differenz zwischen Grundlohnrate und Orientierungswert ausgedehnt. In diesem Fall gilt für die Jahre 2014 und 2015, dass unter Berücksichtigung der Gewährleistung der notwendigen medizinischen Versorgung und von Personal- und Sachkostensteigerungen die Grundlohnrate jedoch mindestens um 40 Prozent dieser Differenz zu erhöhen ist.

Da der Orientierungswert 2014 mit 2,02 Prozent kleiner ist als die Grundlohnrate 2014 (2,81 Prozent), entspricht gemäß des mit dem Beitragsschuldengesetz in 2013 geänderten § 10 Abs. 6 Satz 5 KHEntgG der Veränderungswert 2014 der Grundlohnrate 2014. Die Verhandlungen für den Veränderungswert 2014 auf der Spitzenverbandsebene erübrigen sich damit. Der Veränderungswert 2014 liegt somit bei 2,81 Prozent.

Mit dem PsychEntgG wurde auch im Regelungsbereich der Bundespflegesatz-verordnung (BPflV) eine Modifikation vorgenommen. Ein neu eingeführter Veränderungswert ersetzt auch im für psychiatrische Einrichtungen relevanten Bereich der BPflV die Grundlohnrate als maßgebliche Rate für Erlössteigerungen. So ist der Veränderungswert ab dem Jahr 2013 die maßgebliche Rate für den Anstieg des vereinbarten Gesamtbetrages der Erlöse des Krankenhauses. Auch hier gilt, dass in dem Fall, in dem der Orientierungswert über der Grundlohnrate liegt, die Vertragsparteien auf Bundesebene einen Veränderungswert gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BPflV vereinbaren. Anders als im KHEntgG-Bereich besteht im BPflV-Bereich ein „de facto-Verhandlungskorridor durch eine Bereinigungspflicht“, der nach unten durch die Grundlohnrate und nach oben durch 40 Prozent der Differenz aus Orientierungswert und Grundlohnrate begrenzt ist. Da der Orientierungswert 2013 knapp unter der Grundlohnrate liegt, bildet analog zum KHEntgG-Bereich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Wert in Höhe von 2,00 Prozent auch im Bereich der BPflV automatisch den Veränderungswert 2013. Auch hier konnte im Oktober 2012 eine Vereinbarung auf Bundesebene geschlossen werden.

Das Statistische Bundesamt hat im September 2012 die methodischen Grundlagen des Orientierungswertes sowie eine Kurzfassung des Konzepts zur Wertermittlung des Orientierungswertes veröffentlicht. Der Orientierungswert setzt sich demgemäß aus zwei Teilorientierungswerten - für den Personalkostenbereich und für den Sachkostenbereich - zusammen. Für die Ermittlung der Kostenveränderung wird ein Preisindex angewendet, der lediglich Preisveränderungen einbezieht. Analog zur Ermittlung der Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V bezieht sich der Ermittlungszeitraum des Orientierungswertes auf das 3. und 4. Quartal des vorangegangenen Jahres sowie auf das 1. und 2. Quartal des laufenden Jahres. Weitere Informationen können Sie dem Konzept entnehmen.

Problematisch aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes ist, dass bei der Ermittlung des Orientierungswertes nicht auch die Entwicklung der Erlösseite der Krankenhäuser einbezogen wird. Die künftige Obergrenze sollte sich nicht nur an der reinen inputseitigen Preis- oder Kostenentwicklung orientieren. Konkret gesagt sollte mit dem Orientierungswert die Entwicklung der Kosten je Casemixpunkt abgebildet werden.

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