Zuzahlungseinzug

Krankenhäuser sind unverändert verpflichtet, die Zuzahlungen der Versicherten nach § 39 Abs. 4 SGB V einzubehalten und im Falle nicht geleisteter Zuzahlungen diese im Auftrag der Krankenkassen einzuziehen. Für die bei der Durchführung des Verwaltungsverfahrens entstehenden Kosten erstattet die Krankenkasse dem Krankenhaus eine angemessene Kostenpauschale. Durch das GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) erfolgte eine Änderung der gesetzlichen Regelungen zum Zuzahlungseinzug nach § 43 b Abs. 3 SGB V hinsichtlich der Vollstreckungsverfahren. Die Vollstreckung nicht geleisteter Zuzahlungen wird ausschließlich den Krankenkassen übertragen.

Vereinbarung zwischen Deutscher Krankenhausgesellschaft (DKG) und GKV-Spitzenverband

Die DKG und der GKV-Spitzenverband haben eine Vereinbarung zur Umsetzung der Kostenerstattung nach § 43 b Abs. 3 Satz 9 SGB V am 13.12.2010 abgeschlossen.

Die Vereinbarung setzt die gesetzliche Änderung gemäß GKV-FinG um und ersetzt die Vereinbarung vom 16.06.2009. Den Krankenhäusern werden die Kosten für jedes durch Erlass eines Leistungsbescheides abgeschlossene Verwaltungsverfahren in Höhe von 8,50 Euro und die Kosten für eventuelle Klagen gegen den Leistungsbescheid erstattet.

Die Kostenpauschale setzt sich wie folgt zusammen:

  • Die Grundpauschale beträgt 4,90 Euro und beinhaltet sämtliche Aufwendungen bis zum Erlass des Leistungsbescheides.
  • Die Portopauschale beträgt 1,10 Euro.
  • Die Übermittlungspauschale für Verfahrensunterlagen in Höhe von 2,50 Euro ist in die Gesamtpauschale integriert.

Regelung zum elektronischen Datenaustausch nach § 301 SGB V

Aufgrund der Neuregelung des § 43 Abs. 3 SGB V wurden Anpassungen im elektronischen Datenaustausch nach § 301 SGB V erforderlich. Die aktuellen Regelungen zur Anlage 2 - Schlüsselverzeichnis: "Schlüssel 10 Prüfungsvermerk" und Anlage 5 - Durchführungshinweise, Punkt 1.4.8 finden Sie in unserem Themenportal zum Datenaustausch.

Dokumente und Links