Qualitätssicherung

Sowohl im Hebammenhilfe-Vertrag für alle freiberuflich tätigen Hebammen als auch im Ergänzungsvertrag für alle Geburtshäuser sind Regelungen zur Qualitätssicherung verankert. Es sind jeweils Qualitätsanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität festgelegt.

Hinsichtlich der Strukturqualität werden konkrete Anforderungen an die Hebamme bzw. an das Geburtshaus geregelt, die neben den personellen Voraussetzungen (Qualifikation der Hebammen bzw. der Leitung des Geburtshauses), die räumlichen (bei den Geburtshäusern) und die sächlichen Voraussetzungen (Inhalt des Hebammenkoffers, Ausstattung an Materialien und Instrumenten in den Geburtshäusern usw.) festlegen.

In Bezug auf die Prozessqualität sind neben der obligatorischen Patientenaufklärung, dem Abschluss von Behandlungsverträgen zwischen Hebamme und Versicherten und der Dokumentation über entsprechende Kooperationen mit anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens (Labor, Apotheken, Geburts-, Kinderklinik/-arzt, Netzwerk frühe Hilfe, Rettungsdienst usw.) insbesondere Kriterienkataloge in den Verträgen aufgenommen, die regeln, bei welchen Befunden eine außerklinische Geburt möglich ist.

Die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen obliegt dem GKV-Spitzenverband. So wird von den Geburtshäusern in regelmäßigen Abständen das Qualitätsmanagement unter die Lupe genommen. Externe Auditberichte bzw. Zertifikate sind dabei vorzulegen. Auch wird in diesem Zusammenhang auf die Ergebnisqualität geblickt. Untersucht wird, ob die Verlegungsquoten bei außerklinischen Geburten des jeweiligen Geburtshauses im Rahmen des Bundesdurchschnitts liegen.

Die freiberuflich tätigen Hebammen haben ähnliche Dokumente zur Überprüfung der Qualitätsanforderungen vorzuhalten (externes Audit und geburtshilfliche Statistik bei geburtshilflich tätigen Hebammen, interne Audits bei nicht geburtshilflich tätigen Hebammen sowie Fortbildungsnachweise). Allerdings wird hier von Seiten des GKV-Spitzenverbandes - im Unterschied zu den Geburtshäusern - stichprobenartig und nicht über alle Hebammen geprüft.

Sofern Abweichungen bei den Hebammen und Geburtshäusern zu den vertraglich vereinbarten Qualitätsanforderungen festgestellt werden, können weitere Fortbildungsmaßnahmen, Hospitation usw. erbeten werden. Auch ist in den Verträgen geregelt, dass in bestimmten Einzelfällen sogenannte strukturierte Dialoge mit den Hebammen/den Geburtshäusern möglich sind, um miteinander die Probleme konkret zu analysieren und über die weiteren notwendigen Maßnahmen zu reden.