Qualitätsverträge

Zwei Hände, eine hält einen Stift und unterschreibt ein Dokument.

Im Rahmen des Krankenhausstrukturgesetzes (KHSG) hat der Gesetzgeber die Möglichkeit zum Abschluss von Qualitätsverträgen geschaffen. Damit soll erprobt werden, inwieweit sich durch die Vereinbarung von höherwertigen Qualitätsanforderungen und Anreizen weitere Verbesserungen in der stationären Versorgung erreichen lassen. Zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit von Qualitätsverbesserungen wurden die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV-Spitzenverband beauftragt, bis zum 31.07.2018 verbindliche Rahmenvorgaben für den Inhalt der Verträge zu vereinbaren. Die Vertragspartner vor Ort entscheiden dann individuell über die einzusetzenden Qualitätsinstrumente und das jeweilige Anreizmodell.

Mit Inkrafttreten der Rahmenvereinbarung am 01.08.2018 wurde die formale Voraussetzung für die Anbahnung und den Abschluss von Qualitätsverträgen durch Krankenkassen und Krankenhäuser vor Ort geschaffen.

Hintergrund

Zur Eingrenzung des Themenspektrums für die Erprobung hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) zunächst bis zum 31.12.2017 vier Leistungen oder Leistungsbereiche zu definieren, zu denen Krankenkassen und Krankenhäuser befristete Qualitätsverträge schließen können. Bereits im Mai 2017 wurden folgende Themen im Plenum des G-BA beschlossen:

  • Endoprothetische Gelenkversorgung
  • Prävention des postoperativen Delirs bei der Versorgung von älteren Patienten
  • Respiratorentwöhnung von langzeitbeatmeten Patienten
  • Versorgung von Menschen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen im Krankenhaus

Mit den Themen wurden Tragende Gründe veröffentlicht, die nicht nur den Auswahlprozess beschreiben, sondern zukünftigen Vertragspartnern auch Anhaltspunkte für die Vertragsgestaltung geben sollen.

Weitere Voraussetzung für die Vereinbarung auf Bundesebene waren methodisch technische Empfehlungen des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG), das im Auftrag des G-BA auch die Gesamtevaluation übernehmen soll. Dieses Konzept inklusive der vier themenspezifischen Teilkonzepte enthält ein grundsätzliches Vorgehensmodell zur Durchführung der Evaluation, die konkreten Spezifikationen der zu übermittelnden Daten sowie eine technische Beschreibung der Datenflüsse.

Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) wird das Themenspektrum zur Erprobung von Qualitätsverträgen erweitert. Der G-BA hat bis zum 31.12.2023 weitere vier Leistungen oder Leistungsbereiche festzulegen. Bereits im Juli 2022 hat der G-BA per Mehrheitsbeschluss die folgenden vier weiteren Themen zur Erprobung von Qualitätsverträgen bestimmt:

  • Diagnostik, Therapie und Prävention von Mangelernährung
  • Multimodale Schmerztherapie
  • Geburten/Entbindung
  • Stationäre Behandlung der Tabakabhängigkeit

Mit den vier neuen Themen wurden ebenfalls Tragende Gründe veröffentlicht, die zukünftigen Vertragspartnern Anhaltspunkte für die Vertragsgestaltung geben. Damit ist die Grundlage für die Aufnahme von Vertragsvorbereitungen zu den neuen Themen geschaffen.

Die Evaluation durch das IQTIG erfolgt auf der Grundlage des bestehenden übergreifenden Evaluationskonzepts. Es ist noch um vier neue themenspezifische Teilkonzepte zu erweitern. Der G-BA hat das IQTIG zeitgleich mit dem Beschluss über die vier neuen Themen beauftragt, hierzu innerhalb von 12 Monaten (bis Juli 2023) einen Abschlussbericht vorzulegen.

Änderung der Rahmenvereinbarung auf Basis des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG)

Vor dem Hintergrund des am 20.07.2021 in Kraft getretenen GVWG haben sich der GKV-Spitzenverband und die DKG inzwischen auf zwei Änderungen der Rahmenvereinbarung für Qualitätsverträge geeinigt. Die erste Änderung ist bereits zum 01.01.2022 in Kraft getreten.

Die erste Änderung der Rahmenvereinbarung betrifft folgende Aspekte:

  1. Der zuvor am 30.06.2023 endende und damit auf vier Jahre befristete Erprobungszeitraum für die praktische Umsetzung der Qualitätsverträge wird deutlich ausgeweitet. Erfolgreiche Qualitätsverträge können nunmehr bis zum Inkrafttreten einer bis zum 31.10.2029 zu beschließenden Empfehlung des G-BA gemäß § 136b Absatz 8 Satz 3 SGB V erprobt werden. In bestimmten Fällen können Qualitätsverträge auch darüber hinaus rechtssicher umgesetzt werden.
  2. Der G-BA veröffentlicht monatlich, erstmals zum 31.12.2021, eine aktuelle Übersicht über geschlossene Qualitätsverträge auf seiner Internetseite. Zusätzlich wird weiterhin die bisherige, in der Rahmenvereinbarung geregelte Übersicht im geschützten Bereich auf der Internetseite des IQTIG für einen weiter eingegrenzten Adressatenkreis zur Verfügung gestellt.

Mit der zweiten Änderung der Rahmenvereinbarung werden die aufgrund des G-BA-Beschlusses vom Juli 2022 erforderlichen Anpassungen in der Rahmenvereinbarung vorgenommen. Damit werden die weiteren vier Themen formal in der Rahmenvereinbarung verankert.

Der G-BA-Beschluss ist im August 2022 in Kraft getreten. Die zweite Änderung ist entsprechend der gesetzlichen Vorgabe gemäß § 110a Absatz 2 Satz 1 SGB V zum 15.03.2023 in Kraft getreten. Demnach haben GKV-Spitzenverband und DKG innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des G-BA-Beschlusses die erforderlichen Anpassungen der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Rahmenvorgaben vereinbart. Die Vereinbarungspartner planen weitere Anpassungen, sobald die Arbeitsergebnisse aus der IQTIG-Beauftragung zur Erweiterung des Evaluationskonzepts vom Juli 2022 vorliegen.

Dokumente und Links