Zusatzbeitragssatz

Seit 1. Januar 2015 können Krankenkassen, die mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds ihren Finanzbedarf nicht decken können, zusätzlich zum einheitlichen Beitragssatz von 14,6 Prozent einen prozentualen Zusatzbeitragssatz erheben (§ 242, § 242a SGB V). Er wird ebenso wie der einheitliche Beitragssatz seit 1. Januar 2019 zu gleichen Teilen (paritätisch) von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen. Zuvor mussten allein die Arbeitnehmer den Zusatzbeitragsatz tragen. Mitversicherte Kinder oder Partner (Familienversicherte) zahlen keinen Zusatzbeitragssatz.

Über die Höhe des Zusatzbeitragssatzes entscheiden die Verwaltungsräte der einzelnen Krankenkassen. Erhebt eine Kasse einen solchen Zusatzbeitrag erstmalig oder erhöht ihn, gilt ein Sonderkündigungsrecht für die Versicherten.

Bei Angestellten wird der Zusatzbeitragssatz direkt vom Arbeitgeber an die Krankenkassen abgeführt. Bei Sozialhilfeempfängern und Beziehern einer Grundsicherung übernehmen die zuständigen Ämter den Zusatzbeitragssatz.

Rentner, die als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, zahlen seit 1. Januar 2019 nur noch die Hälfte des Zusatzbeitragssatzes.

Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz

Für einige Personengruppen gilt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz z. B.:

  • Geringverdiener
  • Azubis (Arbeitsentgelt bis 325 Euro) sowie Azubis in Einrichtungen der Jugendhilfe
  • Bezieher von Arbeitslosengeld II

Das Bundesgesundheitsministerium legt auf Empfehlung des GKV-Schätzerkreises (BVA, GKV-SV, BMG) den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz bis zum 1. November jeweils für das Folgejahr fest. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist eine rein statistische Größe und bildet nicht den Durchschnitt aller kassenindividuellen Zusatzbeiträge (§ 242a SGB V) ab. Für das Jahr 2015 wurde ein durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz von 0,9 Prozent prognostiziert, für die Jahre 2016 und 2017 von 1,1 Prozent. Für 2018 wurde er abgesenkt auf durchschnittlich 1,0 Prozent, für 2019 auf 0,9 Prozent. Aufgrund erwarteter höherer Ausgaben für die medizinische Versorgung wurde er für 2020 auf 1,1 Prozent angehoben. Für 2021 und 2022 wurde er auf 1,3 Prozent festgesetzt, für das Jahr 2023 auf 1,6 Prozent und für das Jahr 2024 auf 1,7 Prozent.

Der tatsächliche durchschnittliche Zusatzbeitragssatz lag 2015 bei 0,83 Prozent, 2016 bei 1,08 Prozent, 2017 bei 1,11 Prozent, 2018 bei 1,08 Prozent, 2019 bei 0,99 Prozent, 2020 bei 1,00 Prozent, 2021 bei 1,28 Prozent, 2022 bei 1,36 Prozent.

Krankenkassenliste

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