Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes

Stimmkarten, die bei einer Verwaltungsratssitzung verwendet werden

Im Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes sind Versicherte und Arbeitgeber mit Vertreterinnen und Vertretern aus allen Kassenarten repräsentiert. Sie handeln im Interesse der Versicherten und Beitragszahler in gemeinsamer Verantwortung für Solidarität und Wettbewerb im Gesundheitswesen. In der Zusammensetzung des Verwaltungsrates spiegelt sich die wettbewerbliche, pluralistische Struktur der Kassenlandschaft wider. Die Marktanteile der Kassenarten sind auf der Grundlage der Versichertenzahlen mit entsprechender Sitzverteilung und Stimmgewichtung dargestellt.

In der 4. Amtsperiode (2024 bis 2029) hat der Verwaltungsrat 51 Mitglieder. Den Vorsitz des Verwaltungsrates des GKV-Spitzenverbandes stellen die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerseite gemeinsam. Für die Arbeitnehmer hat Uwe Klemens den Vorsitz inne, für die Arbeitgeber Dr. Susanne Wagenmann.

Die Herzkammer der Selbstverwaltung im Film

Am 30. November 2022 tagte der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes in Berlin. Erstmals hat ein Filmteam die Sitzung begleitet. In einem kurzen filmischen Portrait stellen wir den Verwaltungsrat vor und geben einen Einblick in dessen wichtige Arbeit für unser selbstverwaltetes Gesundheitswesen. Die beiden Verwaltungsratsvorsitzenden Uwe Klemens und Dr. Susanne Wagenmann erklären die Aufgaben des Gremiums. Die internationale Verantwortung des gesetzlichen Krankenversicherung war ebenso Thema der Sitzung wie die anstehenden Sozialversicherungswahlen 2023. Dazu waren Peter Weiß, Bundeswahlbeauftragter für die Sozialversicherungswahlen und seine Stellvertreterin Doris Barnett beim Verwaltungsrat zu Gast.

Aufgaben des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes hat die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere hat er

  1. die Satzung und sonstiges Recht des GKV-Spitzenverbandes sowie in den übrigen durch Gesetz und sonstiges für den GKV-Spitzenverband maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen zu beschließen,
  2. alle Entscheidungen zu treffen, die für den GKV-Spitzenverband und die Krankenkassen von grundsätzlicher Bedeutung sind; dazu gehören insbesondere gesundheits-, pflege- und sozialpolitische Grundsatzfragen, Grundsatzfragen der Versorgungsentwicklung, des Vertragswesens und der Telematik,
  3. den Vorstand, aus seiner Mitte die/den Vorstandsvorsitzende/n und die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n zu wählen und die vertraglichen Regelungen zu vereinbaren,
  4. die Geschäftsverteilung des Vorstandes im Benehmen mit diesem zu beschließen,
  5. Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes festzulegen und den Vorstand sowie die/den Geschäftsführer/in bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 42 zu überwachen,
  6. Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verwaltungsrates von ihrem Amt zu entbinden oder zu entheben,
  7. soweit ein Vorstandsmitglied für längere Zeit an der Ausübung ihres/seines Amtes verhindert oder ihr/sein Amt längere Zeit unbesetzt ist, eine/n leitende/n Beschäftigte/n des GKV-Spitzenverbandes mit der vorübergehenden Wahrnehmung ihrer/seiner Vorstandsaufgaben zu beauftragen und die Aufsichtsbehörde davon zu unterrichten,
  8. den GKV-Spitzenverband gegenüber dem Vorstand und der/dem Geschäftsführer/in und dem/der stellvertretenden Geschäftsführer/in zur Erfüllung der Aufgaben nach § 42 zu vertreten,
  9. durch seine/n Vorsitzende/n im Einvernehmen mit der/dem alternierenden Vorsitzenden allen Mitgliedskassen einen jährlichen Geschäftsbericht über die Tätigkeiten des GKV-Spitzenverbandes vorzulegen,
  10. den Gesamthaushaltsplan einschließlich eines Teilhaushaltsplanes für die Verbindungsstelle und ggf. den Nachtragshaushaltsplan festzustellen,
  11. den Verbandsbeitrag sowie besondere Beiträge und Umlagen einschließlich derjenigen zur Finanzierung der Verbindungsstelle sowie sonstige, im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 42 zu erhebende Umlagen festzusetzen,
  12. für jedes Geschäftsjahr Rechnungsprüfer/innen zu bestimmen,
  13. die Jahresrechnung abzunehmen,
  14. die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
  15. über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie Errichtung von Gebäuden sowie in weiteren Immobilienangelegenheiten zu beschließen,
  16. die Mitgliedschaften in Organisationen zu bestimmen,
  17. über die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Gremien anderer Institutionen zu entscheiden,
  18. die/den Geschäftsführer/in zur Erfüllung der Aufgaben nach § 42 und deren/dessen Stellvertreter/in auf Vorschlag des Vorstandes zu bestellen, die vertraglichen Regelungen zu vereinbaren und über die Beendigung der Dienstverträge zu beschließen,
  19. Grundsätze der Stellenbesetzung zu beschließen. Die Tarifvertragsfreiheit bleibt unberührt,
  20. über die vom Vorstand aufgestellte Dienstordnung und den Stellenplan für Dienstordnungsangestellte zu beschließen.

Dokumente und Links