Arzneimittel

Das Bild zeigt einen Beipackzettel.

AMNOG-Verhandlungen

Der GKV-Spitzenverband verhandelt mit den Arzneimittelherstellern über Erstattungsbeträge für neue Medikamente (§ 130b SGB V). Zuvor werden die Arzneimittel einer frühen Nutzenbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) unterzogen. Eine Liste der bereits verhandelten Wirkstoffe wird hier veröffentlicht.

Das Bild zeigt eine Mutter, die ihrem Sohn ein Medikament gibt.

Arzneimittel-Festbeträge

Der GKV-Spitzenverband setzt regelmäßig Festbeträge für Arzneimittel fest. Alle Beschlüsse und Aufforderungen zur Stellungnahme finden Sie in dieser Rubrik. Eine Übersicht über sämtliche im Markt befindlichen Festbetragsarzneimittel wird auf der Internetseite des DIMDI veröffentlicht.

Zuzahlungsbefreite Arzneimittel

Arzneimittel, deren Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer mindestens um 30 Prozent niedriger als der jeweils gültige Festbetrag ist, kann der GKV-Spitzenverband von der Zuzahlung freistellen. In dieser Rubrik finden Sie eine Übersicht der Beschlüsse.

Das Bild zeigt einen Arzt, der eine Patientin hinsichtlich eines Medikamentes berät.

Anzeige einer AWB oder NiUp

Nach § 67 Abs. 6 AMG muss eine Anwendungsbeobachtung (AWB) bzw. nach § 63f Abs. 4 AMG eine nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprüfung (NiUp) u. a. beim GKV-Spitzenverband angezeigt werden. Dafür stehen verschiedene Formulare auf dieser Website zur Verfügung.

Rückabwicklung von Herstellerabschlägen

Nach § 130a Abs. 1, 2, 3a und 3b SGB V erhalten die Krankenkassen für zu ihren Lasten abgerechnete Fertigarzneimittel Herstellerabschläge von den Apotheken. Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflichtet, den Apotheken diesen Abschlag zu erstatten.

Eine Hand mit Stift und bedrucktem Papier sowie eine Tastatur.

Rahmenverträge

Alle Verträge zur Arzneimittelversorgung haben wir - sortiert nach den Zielgruppen Vertragsärzte, Apotheken und pharmazeutische Unternehmer - hier aufgelistet.