Landesbasisfallwerte

Der Landesbasisfallwert ist der Basispreis für die einzelnen DRG-Leistungen. Er wird in jedem Bundesland zwischen den Vertragsparteien auf Landesebene ausgehandelt. Dabei haben die Vertragsparteien die in § 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 KHEntgG genannten Tatbestände bei der Vereinbarung des Landesbasisfallwertes für das Folgejahr zu berücksichtigen. Mit dem Ende der Konvergenzphase werden ab 2010 die DRGs zu einem landeseinheitlichen Preis vergütet.

In § 10 Abs. 4 Satz 1 KHEntgG ist gesetzlich festgelegt, dass der vereinbarte Landesbasisfallwert den Landesbasisfallwert des Vorjahres inklusive des Veränderungswertes nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5a KHEntgG grundsätzlich nicht überschreiten darf.

Mit dem Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) vom 10.12.2015 hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband und den Verband der Privaten Krankenversicherung die Möglichkeit eröffnet, gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft Empfehlungen an die Vertragsparteien auf Landesebene zur Vereinbarung der Basisfallwerte abzugeben.

Mit der Vereinbarung des aG-DRG-Fallpauschalensystems 2021 haben sich im Oktober 2020 GKV-Spitzenverband, Verband der Privaten Krankenversicherung und Deutsche Krankenhausgesellschaft auf ein Eckpunktepapier zur Zuordnung von Pflegepersonalkosten und zur Normierung des aG-DRG-Systems mit folgenden Kernpunkten verständigt:

  • Kostensteigerungen nur teilweise erklärbar; 200 Mio. Euro werden im aG-DRG-System bereinigend berücksichtigt
  • Weitergehende Prüfung der Normierung auch in den Folgejahren
  • Schärfung der Abgrenzungsvorgaben für das Pflegebudget auf Basis der Begriffsbestimmung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)
  • Anpassung des vorläufigen Pflegeentgeltwertes ab dem 01.01.2021

Seitens der DKG wurde die grundsätzlichen Zustimmung zum Eckpunktepapier mit ergänzenden Forderungen versehen, u. a. mit Klarstellungen zum Landesbasisfallwert 2021. Die daraus resultierenden Empfehlungen zu den Landesbasisfallwertverhandlungen 2021, insbesondere die Klarstellung zur Normierung, werden als hilfreich bewertet, um in den Verhandlungen in den Ländern nicht mit kompensatorischen Forderungen konfrontiert zu werden. Zentral ist dabei, dass sich die Frage der Wirtschaftlichkeitsreserven ausschließlich auf den Bereich der Pflegekosten bezieht.

Die Empfehlungen finden Anwendung für die Vereinbarung der Landesbasisfallwerte 2021.

Mit dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung wurde den Krankenhäusern eine anteilige Refinanzierung der Tarifsteigerungen für das Jahr 2013 zugestanden.

Zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft, dem GKV-Spitzenverband und dem Verband der Privaten Krankenversicherung wurde vereinbart, die Tarifauswirkungen auf 2,64 % festzusetzen. Hieraus ergibt sich eine Erhöhungsrate von 0,64 %. Die anteilige Erhöhungsrate für den Bereich des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) beträgt 0,21 %. Für den Bereich der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) ergibt sich eine Berichtigungsrate in Höhe von 0,26 %.

Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 6 KHEntgG ist die anteilige Erhöhungsrate erhöhend beim Versorgungszuschlag (§ 8 Abs. 10 KHEntgG) zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck wird der seit 01.08.2013 zu zahlende Versorgungszuschlag um 0,64 % auf 1,64 % erhöht. Der erhöhte Versorgungszuschlag gilt für alle im Zeitraum 01.09.2013 bis 31.12.2013 aufgenommenen Patienten für die Entgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG (Fallpauschalen nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog) abgerechnet werden.

Für den Bereich der BPflV erfolgt die Umsetzung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BPflV über das Budget für das Jahr 2014.

Dokumente und Links