Budgetverhandlungen

zwei Hände auf einem aufgeschlagenen Ordner

Seit dem Jahr 2003 verhandeln Krankenhäuser auf Basis des DRG-Systems. In den Budgetverhandlungen legen die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) unter Beachtung des Versorgungsauftrages die Leistungsstruktur und das Budget des Krankenhauses fest. Das Budget besteht neben dem Erlösbudget für DRG-Leistungen aus der Erlössumme für sonstige Leistungen, wie zum Beispiel neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Leistungen für besondere Einrichtungen. Die Preise für sonstige Leistungen werden zwischen Krankenhaus und Kostenträgern individuell vereinbart. Seit 2020 werden die Pflegepersonalkosten der Krankenhäuser aus den DRG-Fallpauschalen ausgegliedert und parallel zu den DRG-Fallpauschalen über ein krankenhausindividuelles Pflegebudget nach dem Selbstkostendeckungsprinzip finanziert.

Für die DRGs wurde letztmalig im Jahr 2008 ein krankenhausspezifischer Basisfallwert vereinbart.

Durch das Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG) wurde im Jahr 2009 der letzte Konvergenzschritt aufgrund der Divergenzproblematik auf die Jahre 2009 und 2010 aufgeteilt. Mit Beginn des Jahres 2010 ist die Konvergenzphase nunmehr vollständig abgeschlossen und alle Krankenhäuser werden mittels eines einheitlichen Landesbasisfallwertes vergütet.

Die Budgetverhandlungen für psychiatrische Krankenhäuser und Einrichtungen für psychosomatische Medizin und Psychotherapie werden auf Basis der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) geführt. Dem Grundprinzip des „lernenden Systems“ folgend werden die pauschalierenden Entgelte kontinuierlich sachgerecht weiterentwickelt. Ergänzende, tagesbezogene und pauschalierende Vergütungselemente werden eingeführt, um einen erhöhten Behandlungsaufwand im Verlauf der Behandlung adäquat zu berücksichtigen.

Mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) wurden die Vertragsparteien auf Bundesebene beauftragt, zur Beschleunigung der prospektiv zu führenden Budgetverhandlungen mit den Krankenhäusern Vorgaben zur Dokumentation der Verhandlungsunterlagen und des Eingangs von Daten festzulegen. Des Weiteren sollen die Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Abschlages für nicht fristgerechte Datenlieferungen geregelt werden. Da die Problematik der verzögerten Budgetverhandlungen und der sich daraus ergebende Handlungsbedarf auch für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser besteht, werden die neuen Fristvorgaben für die Durchführung von Budgetverhandlungen und die Vorgabe zum automatischen Tätigwerden der Schiedsstelle wie im Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) auch auf psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen erstreckt.

Mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) hat der Gesetzgeber die Vertragsparteien auf Bundesebene beauftragt, für die Budgetverhandlungen das Nähere zur Dokumentation, des Eingangs von Daten, Unterlagen und Auskünften sowie zur Abrechnung des Abschlags zu vereinbaren. Erstmals kann ein Abschlag ab dem 01.05.2024 für Vereinbarungszeiträume bis einschließlich 2021 (Daten/Unterlagenübermittlung an die Krankenkassen bis 31.10.2023) vereinbart werden. Die Umsetzung des Abschlages in der Abrechnung wird zeitnah in der § 301-Vereinbarung geregelt.

Der Austausch der Budgetunterlagen findet derzeit auf unterschiedlichen Wegen statt. Zu einem Großteil werden die Unterlagen per E-Mail ausgetauscht. Aus diesem Grund regelt diese Vereinbarung Grundsätze zum Übermittlungsverfahren, die in den jeweiligen Verfahren vor Ort zu berücksichtigen sind.

Die gesetzliche Regelung legt Fristen für die Datenübermittlung bzw. für das Verlangen zur Erteilung von Auskünften der Krankenkassen fest. Zur Strukturierung der Datenübermittlung sind klare Vorgaben zur Kennzeichnung der übermittelten Unterlagen festgelegt. Die Vereinbarung beinhaltet darüber hinaus technische Vorgaben an die Sicherstellung des Datenaustausches sowie Festlegungen zum Umgang mit den übermittelten Dateien.

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich auf separate Vereinbarungen für den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung verständigt. Die Regelungen sind inhaltlich deckungsgleich in beiden Vergütungsbereichen ausgestaltet. Die Vereinbarungen treten zum 01.10.2023 in Kraft.