Für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel erhalten die Krankenkassen nach § 130a Abs. 3b SGB V von den Apotheken grundsätzlich einen Abschlag von 10 Prozent des Herstellerabgabepreises. Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflichtet, den Apotheken den Abschlag zu erstatten.
Auf der Grundlage von § 130a Abs. 3b Satz 4 i.V.m. Abs. 3a Satz 8 SGB V hat der GKV-Spitzenverband mit den Verbänden der pharmazeutischen Unternehmer und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) die Kriterien zum Herstellerabschlag in einem Leitfaden definiert.