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Meldung zu Mindestmengen, Personalausstattung in der Psychiatrie und Psychosomatik, Mindestanforderungen an Struktur- und Prozessqualität

Arzt im OP-Kittel mit Mundschutz und Brille während einer OP

Verschiedene Regelungen und Richtlinien des G-BA geben vor, dass Krankenhäuser Angaben zu Mindestmengen, Personalausstattung oder bezüglich der Erfüllung von Mindestanforderungen an die Struktur- und Prozessqualität an die Landesverbände der Krankenkassen und an die Ersatzkassen übermitteln müssen. Hierzu veröffentlicht der GKV-Spitzenverband ein verbindliches Verzeichnis der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen. Das Verzeichnis enthält bundeslandbezogen die jeweiligen Adressen der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen sowie die entsprechenden E-Mail-Adressen.

Das Verzeichnis enthält diese Informationen zu folgenden Bereichen bzw. Richtlinien des G-BA:

UA QS des G-BA

  • Mindestmengenregelung (Mm-R)
  • Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen (QFR-RL)
  • Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur (QSFFx-RL)
  • Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL)

UA Methodenbewertung

  • Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei Verfahren der Liposuktion bei Lipödem im Stadium III (QS-RL Liposuktion)
  • Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung mit Verfahren der bronchoskopischen Lungenvolumenreduktion beim schweren Lungenemphysem (QS-RL BLVR)
  • Interstitielle LDR-Brachytherapie beim lokal begrenzten Prostatakarzinom mit niedrigem Risikoprofil
  • Maßnahmen zur Qualitätssicherung der gezielten Lungendenervierung durch Katheterablation bei chronisch obstruktiver Lungenerkrankung
  • Allogene Stammzelltransplantation

ATMP QS (§136a Absatz 5 SGB V)

  • Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 5 SGB V: CAR-T-Zellen bei B-Zell-Neoplasien
  • Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 5 SGB V: Onasemnogen-Abeparvovec bei spinaler Muskelatrophie

Bitte beachten Sie, dass die Übermittlung von Nachweisen oder anderen Dokumenten nur an diejenigen Landesverbände der Krankenkassen und diejenigen Ersatzkassen des Bundeslandes (für Nordrhein-Westfalen an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen des jeweiligen Landesteils) zu erfolgen hat, in welchem der berichtende Krankenhaus-Standort liegt.

(Stand 27.04.2021)

Dokumente und Links