Praxisanleitungspauschalen

Mit dem Ende 2019 in Kraft getretenen Hebammenreformgesetz wurde die Ausbildung von Hebammen neu strukturiert und akademisiert. Die Gesetzliche Krankenversicherung finanzieren seitdem die Kosten der praktischen Ausbildung von Hebammenstudierenden im außerklinischen Bereich bei freiberuflich tätigen Hebammen und in Geburtshäusern. Finanziert werden außerdem die einmalig anfallenden Kosten einer Hebamme für ihre Weiterqualifizierung zur Praxisanleitung, also zur Ausbilderin im neuen akademisierten System.

Entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag haben die Vertragspartner nach § 134a SGB V (Deutscher Hebammenverband, Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands, Netzwerk der Geburtshäuser und GKV-Spitzenverband) eine Vereinbarung zu Praxisanleitungspauschalen geschlossen, die am 24. März 2020 in Kraft getreten ist.

Die in dieser Vereinbarung festgelegten Pauschalen stellen nach § 134a Abs. 1e SGB V einen Teil des Ausbildungsbudgets nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz dar und werden von dem Krankenhaus, mit dem die Hebamme eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat, ausgezahlt. Sie werden den Berechtigten daher über die für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung der Hebammenstudierenden zuständigen Krankenhäuser ausgezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung der Pauschalen ist also der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen Hebamme/ Geburtshaus und Krankenhaus.

Als Pauschalen wurden vereinbart:

  • Für die Anleitung von Studierenden: 6.600 Euro. Dabei handelt es sich um eine Pauschalvergütung für die Betreuung von Studierenden über 480 Praxisstunden bei einer freiberuflichen Hebamme oder im Geburtshaus. Davon müssen mindestens 25 % der Zeit zur konkreten Anleitung der Studierenden durch die Hebamme erbracht werden. Alle Kosten im Zusammenhang mit der praktischen Ausbildung von Hebammenstudierenden sind damit abgegolten (insbesondere Praxisanleitungszeit, Sachkosten, Kosten für Verwaltungs-/Koordinationsaufwand, vor- und nachbereitende Gespräche mit der studierenden Person und Dokumentation, Fortbildungskosten inkl. der Kosten für die Maßnahme, des Arbeitszeitausfalls, Reise- und Übernachtungskosten für die Fortbildung). Diese Pauschale kann für Praxiseinsätze von Hebammenstudierenden abgerechnet werden, die ihr Studium ab dem Sommersemester 2020 begonnen haben.
  • Für die Weiterbildung zur Praxisanleiterin: 9.730 Euro. Die Pauschalvergütung umfasst die einmalige Weiterqualifizierung zur Praxisanleitung von freiberuflich tätigen Hebammen. Sämtliche Kosten der Weiterqualifizierungsmaßnahme sind damit abgegolten (insbesondere Kurskosten für 300 Stunden, Arbeitsausfall-, Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten für die Weiterqualifizierungsmaßnahme). Diese Pauschale kann von der Hebamme für Weiterqualifizierungen abgerechnet werden, die nach dem 1. März 2020 erfolgreich beendet werden. Voraussetzung ist auch hier der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit einem Krankenhaus.

Dokumente und Links