Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) nach § 116 b SGB V (neu)

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 21.03.2013 die Erstfassung der Richtlinie über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V (ASV-RL) beschlossen. Sie gibt den formalen Rahmen für diesen Versorgungsbereich vor und regelt die Anforderungen an die Diagnostik und Behandlung im Rahmen der ASV.

Zurzeit werden im Unterausschuss ASV des G-BA die jeweiligen Erkrankungen und hochspezialisierten Leistungen über die entsprechenden ICD-Kodes konkret benannt. Es wird der krankheitsspezifische Behandlungsumfang sowie die Anforderungen an Personal, Ausstattung und Qualitätssicherung bestimmt. Der G-BA hat sich hierzu am 21.03.2013 auf Eckpunkte für die Erarbeitung der krankheitsspezifischen Regelungen verständigt, nach denen die Anlagen sukzessive erarbeitet werden. Um eine zügige Verabschiedung und Umsetzung der einzelnen Anlagen zu ermöglichen, wurden in den Eckpunkten außerdem inhaltliche Grundsätze, wie z. B. Vorgaben für die Gliederung der Anlagen und die Berücksichtigung der Inhalte der bestehenden Konkretisierungen aus der Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V (alt), festgelegt.

Die Konkretisierungen werden in den folgenden Anlagen der Richtlinie aufgeführt:

  • Schwere Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen (Anlage 1)
  • Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen (Anlage 2)
  • Hochspezialisierte Leistungen (Anlage 3)

Übergangsregelungen

Die bisherige Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V (alt) gilt zunächst für bereits erteilte Bestimmungen für die ambulante Behandlung im Krankenhaus weiter fort. Auf dieser Basis können jedoch seit dem 01.01.2012 keine neuen Zulassungen („Bestimmungen“) mehr durch die zuständigen Landesbehörden erfolgen. Bestimmungen, die von einem Land nach den bis zum 31.12.2011 geltenden Vorgaben des § 116b SGB V (alt) zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus getroffen wurden, werden spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten eines entsprechenden Richtlinienbeschlusses zur jeweiligen Konkretisierung unwirksam.

Dokumente und Links