Festlegung von Zuzahlungsfreistellungsgrenzen gemäß § 31 Abs. 3 Satz 4 SGB V zum 01.12.2012
Beschluss des GKV-Spitzenverbandes vom 08.10.2012
Der GKV-Spitzenverband hat am 08.10.2012 den Beschluss gefasst, für Arzneimittel aus einer Festbetragsgruppe der Stufe 2 (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V) Zuzahlungsfreistellungsgrenzen festzulegen. Als Inkrafttretenstermin für die Zuzahlungsfreistellungsgrenzen hat er den 01.12.2012 festgelegt. Arzneimittel dieser Festbetragsgruppen, deren Apothekenverkaufspreise dann die Zuzahlungsfreistellungsgrenze nicht überschreiten, werden von der Zuzahlung freigestellt.
Der GKV-Spitzenverband wird ab Inkrafttreten der Regelung 14-tägig auch die jeweils aktuell zuzahlungsfreigestellten Arzneimittel dieser Festbetragsgruppen in den Übersichten auf dieser Internetseite veröffentlichen.
Folgende Dateien stehen zum Download bereit (01.12.2012):
1. Erläuterungen zu den Zuzahlungsfreistellungsgrenzen (PDF, 40 KB)
2. Beschluss zu Zuzahlungsfreistellungsgrenzen (PDF, 33 KB)
5. Alle Dateien als ZIP-Archiv (01.12.2012)